Update zur neuen Corona-Schutzverordnung


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Ab 14.06.2021 gilt eine neue Sächsische Corona-Schutzverordnung

Es kann wieder in allen Landkreisen und Städten trainiert werden. Und das ohne Testpflicht. Bitte beachten Sie dazu trotz allem die Sächsische Corona-Schutzverordnung vom 10.6.2021, gültig bis 30.6.2021

Ab einer Inzidenz <35 ist die Ausübung von Sport in Innesportanlagen möglich:

Für den allgemeinen Sportbetrieb wurde die Befreiung von der Testpflicht und die Beseitigung der personenmäßigen Beschränkung geregelt:
• Kontaktfreier Sport und Kontaktsport für Gruppen von Minderjährigen im Außenbereich
• Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen mit Kontakterfassung
• Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen mit Kontakterfassung
• Kontaktsport auf Außensportanlagen mit Kontakterfassung
• Kontaktsport auf Innensportanlagen mit Kontakterfassung

Hier die Übersicht der gesamten Regelungen:

Übersicht

Sächsische Corona-Schutzverordnung 10.06.2021

FAQ´s LSB vom 14.06.2021

 

 

 

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Stand 31.5.2021

Vorab gilt nach wie vor, dass die Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren sind und dass die Hygienemaßnahmen in allen Bereichen einzuhalten sind. Unsere Tanzsportvereine dürfen wieder ein Sportangebot anbieten mit folgenden Festlegungen: (Auszug aus der Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 10.06.2021)

Inzidenz kleiner 100:

§ 19 Sport, Fitnessstudios

Öffnung dieser ist ohne Publikum zulässig.

  1. Kadersportler*innen dürfen wie bisher trainieren
  2. Die Ausübung von Sport ist wie folgt zulässig:
    1. Kontaktfreier Sport und Kontaktsport für Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich, ohne Kontaktverfolgung, ohne Test
    2. Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen, bis zu 30 Personen ohne Test, mit Kontaktverfolgung
    3. Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen, bis zu 30 Personen mit Test und Kontaktverfolgung
    4. Kontaktsport auf Außensportanlagen, bis zu 30 Personen mit Test und Kontaktverfolgung

Anleitungspersonen müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen.

Inzidenz kleiner 50

Nun ist auch die Ausübung von Kontaktsport auf Innensportanlagen für bis zum 30 Personen zulässig, mit Vorlage eines tagesaktuellen Test und mit Kontakterfassung.

Erst ab einer Inzidenz kleiner 35 entfällt die Testpflicht.

Generell gilt auch, dass jeder Verein ein gültiges Hygienekonzept mit Einlassmanagement vorweisen muss, in dem die notwendigen Hygienemaßnahmen und Abstandsregelungen zu anderen Personen benannt werden. Es ist eine verantwortliche Ansprechperson zu benennen.

Testpflicht besteht nicht für Personen, die nachweisen, dass sie genesen oder vollständig geimpft sind, bzw. für Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Bitte beachten Sie, dass Impfausweise nicht kopiert werden dürfen, dies ist eine Straftat.

Die analoge Erfassung der Kontaktverfolgung muss folgende personenbezogene Daten beinhalten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Anschrift, Zeitraum und Ort des Besuches. Die Daten sind unverzüglich, spätestens 4 Wochen nach Erfassung zu löschen und zu vernichten.

Bitte öffnen Sie Ihre Vereine mit Umsicht und gut durchdachtem Konzept. Entscheiden sie bitte nicht selbstständig anhand der Inzidenzen, ob Sie öffnen, sondern immer erst nach der offiziellen Mitteilung über Maßnahmen Ihrer Städte und Landkreise!

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Der LSB veröffentlicht heute die neuen FAQ´s, die in Absprache mit dem Ministerium erfolgte und für uns wichtige Informationen enthält: (Auszug)

Welcher Betrieb ist auf Sportstätten oder im Freien erlaubt ab einer Inzidenz >100?

Die Allgemeinverfügungen der Landkreise / kreisfreien Städte und die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ergänzen das Infektionsschutzgesetz, soweit sie schärfend von dessen Regelungen abweichen.

1. Ausnahme von der allgemeinen Ausgangssperre:

zwischen 22 und 24 Uhr im Freien (außerhalb von Sportanlagen) stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung

2. Allgemeiner Sportbetrieb

Allgemeine Voraussetzungen:
• Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen,
• es erhalten nur Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
• es wird ein angemessenes Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten.

Sportbetrieb
(1) kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands
(2) Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader
(3) Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.

Formen des Sportbetriebs
„Die SMK legt von der Zielsetzung des IfSG ausgehend, Infektionsgefahren auszuschließen oder erheblich zu reduzieren und dabei aber vergleichbare Sachverhalte einheitlich zu betrachten, den o.g. Begriff so aus, dass darunter die individuelle Sportausübung in ihrer konkreten einzelnen Ausgestaltung so bestimmt sein muss, dass ein körperlicher Kontakt in der Regel nicht erfolgt und das Abstandsgebot eingehalten wird. […] Entscheidend ist daher die kontaktfreie Sportausübung und nicht die Sportart.“1

Ort
Der o.g. Sportbetrieb ist nach den Nummern 1 und 2 „wegen der sehr engen Personenbegrenzung und der kontaktfreien Sportausübung […] im Freien, in ungedeckten (z.B. Sportplätze) und gedeckten (z.B. Sporthallen) Sportanlagen erlaubt“. Mangels Einschränkung betrifft dies auch zum Sportbetrieb genutzte Schwimmhallen.
In der Gestattung des Gruppensports für Kinder nach Nummer (3) der obigen Aufzählung ist (im Gegensatz zur Ausnahme von der allgemeinen Ausgangssperre) die Sportanlage vom Begriff „im Freien“ nicht ausgenommen. Daher wird davon ausgegangen, dass Gruppensport für Kinder im Freien auch auf Außensportanlagen angeboten werden kann.

Altersgrenze
Die Altersgrenze für gruppenbezogenen Kindersport „bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres“ bedeutet, dass Kinder bis zum 14. Geburtstag erfasst sind.

Anleitungspersonen und Tests
„Aus Sicht der SMK ist dies über den Begriff der Übungsleiterinnen und Übungsleiter bzw. der Trainerinnen und Trainer hinaus auszulegen (z.B. auch Betreuerinnen und Betreuer). Die Anleitungsperson kann auch mehrere Gruppen parallel oder nacheinander anleiten.“ Die Testvorschrift für Anleitungspersonen bezieht sich nur auf den gruppenbezogenen Kindersport. Der anerkannte Test kann auch ein Selbsttest sein. Die nach Landesrecht zuständige Behörde nach (3) ist unserer Meinung das jeweilige Gesundheitsamt des Landkreises / der kreisfreien Stadt.

Berufssportler, Kadersportler und Gleichgestellte

Berufssportler sind Athleten, die mit den sportbedingten Einnahmen ihren Lebensunterhalt bestreiten können, falls auch der erforderliche Umfang des zeitlichen Engagements dem eines Hauptberufs entspricht.
Bundeskader (OK, PK, NK 1) werden von den Spitzenverbänden der DOSB-Mitgliedsorganisationen berufen. Landeskader sind die berufenen Kader (NK 2, LK 1, LK 2) der jeweiligen Landesfachverbände des LSB Sachsen.

Welcher Betrieb ist auf Sportstätten oder im Freien erlaubt ab einer Inzidenz <100?

Nach § 28b Abs. 2 IfSG gilt: Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Inzidenz >100 -Regel an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage. Bekanntzumachen ist das wieder durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Der Landkreis / kreisfreie Stadt gibt bekannt, ab welchem Tag die neuen Regeln gelten. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Regelungen der SächsCoronaSchVO. Diese wurde neu gegliedert. Zentrale Vorschrift ist jetzt § 19 SächsCoronaSchVO.

Der Sportbetrieb auf Sportanlagen ist danach gestattet für:

1. die in § 28b Absatz 1 Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes genannten Ausnah-men (Personenkreis: Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader) ....

10. kontaktfreien Sport auf Außensportanlagen und
11. kontaktfreien Sport auf Innensportanlagen einschließlich Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sowie den Kontaktsport auf Außensportanlagen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einem tagesaktuellen Test oder einem Test nach § 23 Absatz 4 sowie einer Kontakterfassung oder -nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7.

Die Begrenzung der maximal zulässigen Personenzahl für den Sportbetrieb nach den letzten beiden Punkten ergibt sich aus der allgemeinen Kontaktbeschränkung: fünf Personen aus zwei Haushalten, die älter als 13 Jahre sind in geschlossenen Räumen, zehn Personen aus zwei Haushalten, die älter als 13 Jahre sind auf Außensportanlagen und im Freien.

Des Weiteren gilt, dass für alle Sportbetriebe in dieser Inzidenzstufe die Anleitungspersonen einen tagesaktuellen Test vorweisen müssen, soweit für Sie als beruflich tätige Angestellte oder Selbständige keine andere Vorschrift gilt (§ 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) oder keine Testpflicht wegen Genesung oder Impfung besteht (§ 9 Abs. 6 SächsCoronaSchVO).

Was ist mit Geimpften oder Genesenen?
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom 8. Mai 2021 eine Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (SchAusnahmV) erlassen. In § 6 SchAusnahmV ist bestimmt, dass die Einschränkungen im Infektionsschutzgesetz für die kontaktlose Ausübung von Individualsportar-ten und den Kindergruppensport für geimpfte oder genesene Personen wegfallen. Wer als geimpfte oder genesene Person zählt, ergibt sich aus § 2 SchAusnahmV.
Für Inzidenzen < 100 finden sich die allgemeinen Ausnahmen von der Testpflicht wegen Ge-nesung oder Impfung in § 9 Abs. 6 SächsCoronaSchVO.

Bitte lesen Sie die FAQ in voller Länge: hier

Nun sieht es ja in einigen Gebieten aus, als könnten wir die neuen Verordnungen anwenden. Bitte beachten Sie aber dennoch, dass die zuständige Landesbehörde dies veröffentlichen muss.

Halten Sie weiter durch!

Sächsische Corona-Schutzverordnung vom 20.5.2021

Hygieneverordnung vom 07.05.2021