Neue Sächsische Corona-Notfall-Verordnung gültig ab 14.01.2022


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Ab heute, Freitag der 14.01.2022 sind Lockerungen für Vereinssport beschlossen. Sehen Sie diese hier im Überblick (Auszug aus der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19.11.2021)

  • 13 Sport

(1) Die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen für Publikumsverkehr ist untersagt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Öffnung zulässig für die Ausübung von Sport im Rahmen von ….. sowie für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader… Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung. (3G)

(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Öffnung zulässig für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Auch hier gilt die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung. (3G) Die Kontaktbeschränkungen nach §6 Absatz 1 und 2 gelten für diese Gruppe dabei nicht. Oder anders, die Gruppenstärke ist nicht begrenzt. Für Anleitungspersonal gilt Absatz 2 Satz 2. (3G)

  • 21a Erleichterungen nach Rückgang des Infektionsgeschehens

Voraussetzung ist, dass an drei aufeinanderfolgenden Tagen die folgenden Bedingungen erfüllt sein müssen. Dann gelten die Erleichterungen ab übernächsten Tag:

  • In einem Landkreis oder kreisfreien Stadt darf die Anzahl der Neuinfektionen die Zahl 1500 nicht übersteigen
  • Der Belastungswert Normalstation (Krankenhausbetten) muss kleiner 1300 sein,
  • Der Belastungswert Intensivstation (Krankenhausbetten) muss kleiner 420 sein.

Wird einer der Schwellenwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschritten, gelten die folgenden Erleichterungen ab übernächsten Tag nicht mehr. Die Werte werden durch die Oberste Landesgesundheitsbehörde veröffentlicht.

  • 21a Nummer 14 Erleichterungen für Sporttreibende Ü18
  • Die Öffnung ist zulässig für Sporttreibende mit der Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines tagesaktuellen Testnachweises. 2G +
  • Die Kontrolle der jeweiligen Nachweise und die Kontakterfassung erfolgt durch den Betreiber
  • 21a Nummer 13 Veranstaltungen
  • Sportveranstaltungen dürfen mit Zuschauenden unter folgenden Maßgaben durchgeführt werden
    • Nicht mehr als 50% der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 500 Zuschauenden gleichzeitig oder
    • Nicht mehr als 25% der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 1000 Zuschauenden gleichzeitig
    • Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines tagesaktuellen Testnachweises. 2G +
    • Die Kontrolle der jeweiligen Nachweise und die Kontakterfassung erfolgt durch den Betreiber

Nach wie vor gelten aber auch folgende Regeln

  • Maskenpflicht auf allen Wegen, beim Sporttreiben keine Maskenpflicht
  • Generelle Grundsätze der Hygieneregeln
  • Kontakterfassung aller teilnehmenden Personen ( §2)

Testnachweise/Zertifikate

Nachweis 3 G

Generell gilt, dass alle Teilnehmenden Genesene, Geimpfte oder Getestete sein müssen. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Testpflicht befreit, sowie alle bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, die der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen. Achtung, derzeit schließen wieder einige Schulen! Diese Kinder müssen trotzdem einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen.

Nachweis 2 G+

Generell gilt, dass alle Teilnehmenden Genesene oder Geimpfte mit gültigem Zertifikat, sowie einen tagesaktuellen Test nachweisen müssen.

Gültigkeiten der Zertifikate

  • Vollständiger Impfschutz mit Boosterimpfung, die vor min. 14 Tage verabreicht wurde
  • Vollständiger Impfschutz:
    • 2 Impfdosen, wobei die letzte Impfung vor min. 14 Tage und max. 6 Monate verabreicht worden sein muss,
    • Genesen und 1 Impfung, wobei die Genesung max. 6 Monate festgestellt sein darf und die Impfung vor min. 14 Tage und max. 6 Monate verabreicht worden sein muss,
    • Genesenenzertifikat min. 28 Tage und max. 6 Monate alt.

Die gesamte Sächsische Corona-Notfall-Verordnung finden Sie hier.

Die Stadt Dresden hat eine sehr schöne Übersicht erstellt: Übersicht Corona Regeln

Die Corona FAQ des LSB finden sie hier.

Handeln sie im Sinne der Gesundheit bewusst. Bleiben Sie gesund!